Rechtstracker.at

Art. 2 § 8

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 334/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 801.07.198830.06.1992 BGBl. Nr. 334/1988 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 334/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
    2. Ziffer 2
      der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
  2. Absatz 2,Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      Je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für Umwelt, Jugend und Familie und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
    2. Ziffer 2
      je vier Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    3. Ziffer 3
      je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen.
  4. Absatz 4,Außer den in Absatz 2, genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 305/1982; Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072599

Alte Dokumentnummer

N5198012387H